Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Gyömörei Rechtsanwälte und Steuerberater
Print














1.    Anwendungsbereich
       1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Aufträge an
             Gyömörei Rechtsanwälte und Steuerberater Gyömörei Advocaten en
             Belastingadviseurs)
, im weiteren Verlauf „Gyömörei“ genannt.

       1.2 Auftraggeber akzeptiert dass Gyömörei bei der Ausführung eines Auftrags an die auf
             Gyömörei Anwendung findenden Verhaltens- und Berufsregeln gebunden ist und
             erklärt die daraus für Gyömörei entstehenden Verpflichtungen immer zu respektieren.

       1.3 Gyömörei hat auf Grund der geltenden Gesetzgebung (darunter das Gesetz zur
             Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wet ter voorkoming van
             witwassen en financiering van terrorisme) die Pflicht die Identität von Auftraggebern
             fest zu stellen und ungewöhnliche Transaktionen gegebenenfalls an die zuständigen
             Behörden zu melden. Mit Vergabe des Auftrags an Gyömörei bestätigt der
             Auftraggeber hiermit bekannt zu sein und sofern notwendig Zustimmung zu geben.
       1.4 Im Falle eines Unterschiedes zwischen dem Deutschen und Niederländischen Text
             dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist der Niederländische Text verbindlich.


2.    Mitwirkung durch Auftraggeber
       2.1 Auftraggeber ist gehalten alle Angaben und Unterlagen die Gyömörei braucht für die
              korrekte Ausführung des erteilten Auftrags zeitig und in der am meisten geeigneten
             Art und Weise zur Verfügung zu stellen.

       2.2 Auftraggeber ist gehalten Gyömörei unverzüglich zu informieren bezüglich Tatsachen
             und Umstände die in Bezug auf die Ausführung des Auftrags von Belang sein können.


3.    Honorar
       3.1 Das Honorar wird im Prinzip, außer es ist anders vereinbart worden, an hand der
             gearbeiteten Stunden berechnet, multipliziert mit den periodisch von Gyömörei fest
             zu setzen Stundenhonoraren. Gyömörei hat das Recht die Stundenhonorare einseitig
             zu ändern. Zugunsten des Auftraggebers bezahlte Auslagen werden in Rechnung
             gestellt. Auslagen die bereits gemacht worden sind, doch von denen noch keine
             Rechnungen vorhanden sind, werden nach Erhalt der betreffenden Rechnung, in
             Rechnung gestellt. Zur Bekämpfung der allgemeinen Bürokosten wird ein
             Prozentsatz von 7% des Honorars in Rechnung gestellt.

       3.2 Das Honorar von Gyömörei, zuzüglich der allgemeinen Bürokosten und der übrigen
             Unkosten und Rechnungen von eingeschalteten Dritten und sofern schuldig
             Mehrwertsteuern, werden im Prinzip und vorbehaltlich näherer Abmachunge,
             monatlich an den Auftraggeber in Rechnung gestellt.


4.    Zahlung
       4.1 Rechnungen hat der Auftraggeber innerhalb von 15 Tagen na Rechnungsdatum zu
             begleichen, es sei denn dass schriftlich anderweitig vereinbart worden ist. Jede
             Berufung auf gegeneinander Aufrechnen ist ausgeschlossen. Einwände gegen die
             Höhe der Rechnungen schiebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

       4.2 Im falle der Auftraggeber versäumt eine oder mehrere Rechnungen von Gyömörei
             rechtzeitig zu begleichen, hat Gyömörei das Recht mit sofortiger Wirkung die weitere
             Ausführung des Auftrags aufzuschieben. Zugleich ist in diesem Fall der Auftraggeber
             über den geschuldeten Betrag ab Verfalldatum die gesetzlichen Zinsen und
             außergerichtlichen Mahnkosten schuldig, mit einem Minimum von € 500,-.

       4.3 Falls die finanzielle Position oder das Zahlungsverhalten des Auftraggebers nach
             dem Urteil von Gömörei dazu Anlass gibt, hat Gyömörei das Recht vom Auftraggeber
             zu verlangen dass dieser unverzüglich Sicherheit leistet/Kaution stellt in einer durch Gyömörei
             angewiesenen Art und Weise und/oder dass ein Vorschuss gezahlt wird.
             Falls der Auftraggeber nachlässt die verlangte Sicherheit zu leisten hat Gyömörei
             ebenfalls das Recht, ungeachtet seiner weiteren Rechte, die weitere Ausführung des
             Auftrags mit sofortiger Wirkung aufzuschieben und ist Alles was der Auftraggeber
             Gyömörei noch schuldig geblieben ist, aus welchem Grund auch immer, sofort fällig.

       4.4 Gyömörei hat zu jeder Zeit das Recht Vorschüsse für auszuführende Tätigkeiten oder
             fällige Kosten, zu verlangen.


5.    Haftung
       5.1 Gyömörei wird seine Tätigkeit nach bestem Können ausführen und dabei die Sorgfal
             in Acht nehmen die von Gyömörei erwartet werden kann. Falls ein Fehler begangen
             wird dadurch dass der Auftraggeber ihm falsche oder unvollständige Informationen
             gegeben hat, ist Gyömörei für den entstandenen Schaden nicht haftbar zu machen.

       5.2 Falls sich bei der Ausführung eines Auftrags ein Ereignis ergibt dass zu Haftung von
             Gyömörei führt, dann ist diese Haftung beschränkt auf den Betrag der unter der von
             Gyömörei abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung in dem Falle ausgezahlt wird.

       5.3 Falls Gyömörei haftet für Schaden an Personen oder Güter, dann ist diese Haftung
             beschränkt auf den betrag der unter der von Gyömörei abgeschlossenen allgemeinen
             Haftpflichtversicherung (algemene aansprakelijkheidsverzekering (AVB)) in dem falle
             ausgezahlt wird.

       5.4 Falls, aus welchem Grund auch immer, keine der obengenannten Versicherungen zu
             Anspruch auf irgendeinen Betrag führt, dann ist die Haftung von Gyömörei begrenzt
             auf € 25.000,00.

       5.5 Jegliche Forderung auf Zahlung von Schadenersatz verjährt durch den Verlauf von
             einem Jahr nach Anfang des Tages folgend auf den an dem der Auftraggeber mit
             dem Schaden und mit Gyömörei als verantwortliche Person bekannt geworden ist.

       5.6 Falls Gyömörei eine nicht an ihn verbundene Person bei der Ausführung eines
             Auftrages einschaltet, dann ist Gyömörei gegenüber den Auftraggeber nicht haftbar
             für welchen Fehler auch immer der von dieser Person gemacht worden sein sollte.
             Indem Gyömörei ein Auftrag erteilt wird, verleiht der Auftraggeber an Gyömörei die
             Befugnis um, wenn eine von Gyömörei eingeschaltete Person seine Haftung
             beschränken möchte, diese Haftungsbeschränkung mit im Namen des Auftraggebers
             anzunehmen.

       5.7 Gyömörei und die Stiftung Stichting Beheer Derdengelden Gyömörei Advocaten
             können im Rahmen der Ausführung von Aufträgen Gelder von Mandanten oder
             Dritten unter sich halten. Gyömörei und die Stiftung Stichting Beheer Derdengelden
             Gyömörei Advocaten werden diese Gelder überweisen an eine von Gyömörei in
             Absprache mit denjenigen die daran ein Interesse haben, gewählte Bank. Gyömörei
             und die Stiftung Stichting Beheer Derdengelden Gyömörei Advocaten haften nicht
             falls dies Bank ihren Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.


6.    Anzuwendendes Recht und zuständiger Richter
       6.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Gyömörei findet ausschließlich
             Niederländisches Recht Anwendung.

       6.2 Streitigkeiten werden ausschließlich zur Beurteilung und Urteilsfindung an den
             zuständigen Richter in Den Haag vorgelegt.


Back